Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU einfach erklärt: Was Betreiber und Einkäufer wissen müssen
Wer einen Druckbehälter beschafft, stößt spätestens im Lastenheft auf sie: die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU, im Englischen Pressure Equipment Directive (PED). Sie entscheidet darüber, ob ein Behälter eine CE-Kennzeichnung braucht, welches Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden muss und ob eine benannte Stelle wie der TÜV einzubinden ist. Wer die Logik der Richtlinie einmal verstanden hat, kann Angebote besser vergleichen, Lieferzeiten realistischer planen und Diskussionen mit der Prüforganisation abkürzen. Dieser Beitrag erklärt die Druckgeräterichtlinie praxisnah – aus Sicht eines Herstellers, der seit Jahrzehnten Druckbehälter aus Edelstahl nach diesem Regelwerk auslegt und fertigt.
Was ist die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU?
Die Druckgeräterichtlinie ist eine EU-Binnenmarktrichtlinie. Sie legt fest, welche Sicherheitsanforderungen Druckgeräte erfüllen müssen, bevor sie in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen. Seit dem 19. Juli 2016 gilt die Fassung 2014/68/EU, die die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG abgelöst hat. In Deutschland ist sie über das Produktsicherheitsgesetz und die 14. Produktsicherheitsverordnung (14. ProdSV) umgesetzt.
Der Anwendungsbereich beginnt bei einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar Überdruck. Erfasst sind vier Gerätearten: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Ein druckloser Lagerbehälter aus Edelstahl fällt also nicht unter die Richtlinie – ein Ansatzbehälter, der mit 3 bar beaufschlagt wird, sehr wohl.
Fluidgruppen: Das Medium bestimmt die Härte der Anforderungen
Die Richtlinie unterscheidet zwei Fluidgruppen. Fluidgruppe 1 umfasst gefährliche Medien: entzündbare, explosionsgefährliche, giftige und brandfördernde Stoffe gemäß CLP-Verordnung – typisch für viele Prozesse in Chemie und Pharma, etwa Lösemittel oder Wasserstoff. Fluidgruppe 2 umfasst alle übrigen Medien, einschließlich Wasserdampf. Dasselbe Behältervolumen bei demselben Druck kann je nach Fluidgruppe in völlig unterschiedliche Kategorien fallen – ein Grund, warum die Medienangabe im Lastenheft nie fehlen darf.
Kategorien I bis IV: Wie ein Druckbehälter eingestuft wird
Aus PS (maximal zulässiger Druck), Volumen V (bzw. Nennweite DN bei Rohrleitungen), Aggregatzustand und Fluidgruppe ergibt sich über die Diagramme in Anhang II der Richtlinie die Kategorie – von I (geringes Gefährdungspotenzial) bis IV (hohes Gefährdungspotenzial). Als grobe Faustgröße dient das Druckliterprodukt PS × V. Unterhalb bestimmter Schwellen greift Artikel 4 Absatz 3: Das Gerät wird nach guter Ingenieurpraxis (Sound Engineering Practice, SEP) ausgelegt und erhält keine CE-Kennzeichnung nach Druckgeräterichtlinie – es bleibt aber selbstverständlich ein sicherheitsgerecht konstruiertes Produkt.
| Kategorie | Typische Konformitätsbewertung (Module) | Benannte Stelle nötig? | Beispiel aus der Praxis |
|---|---|---|---|
| SEP (Art. 4 Abs. 3) | Gute Ingenieurpraxis, keine CE-Kennzeichnung nach DGRL | Nein | Kleiner Ansatzbehälter, geringes Druckliterprodukt |
| I | Modul A (interne Fertigungskontrolle) | Nein | Kompakter Druckbehälter mit unkritischem Medium |
| II | Modul A2, D1 oder E1 | Ja, punktuell (überwachte Prüfungen) | 100-Liter-Druckbehälter mit Fluidgruppe 2 |
| III | z. B. Modul B + D, B + F, H | Ja | Prozessbehälter mit Lösemittel (Fluidgruppe 1) |
| IV | z. B. Modul B + D, B + F, G, H1 | Ja, umfassend | Großer Reaktor mit gefährlichem Medium unter hohem Druck |
Je höher die Kategorie, desto intensiver die Einbindung der benannten Stelle – von der Baumusterprüfung über die Überwachung des Qualitätssicherungssystems bis zur Einzelabnahme. Das beeinflusst Kosten und Lieferzeit erheblich und gehört deshalb in jede frühe Projektphase.
Sie planen einen Druckbehälter und möchten wissen, in welche Kategorie Ihr Projekt fällt? Unsere Konstruktion übernimmt die Einstufung nach Druckgeräterichtlinie kostenlos im Rahmen der Angebotsphase – konfigurieren Sie Ihren Behälter oder senden Sie uns Ihre Prozessdaten.
Wesentliche Sicherheitsanforderungen und der Weg zur CE-Kennzeichnung
Anhang I der Druckgeräterichtlinie formuliert die wesentlichen Sicherheitsanforderungen: Gefahrenanalyse, ausreichende Festigkeit bei allen vorhersehbaren Betriebszuständen, geeignete Werkstoffe, sichere Ausrüstung gegen Drucküberschreitung, Prüfbarkeit und vollständige Betriebsanleitung. Wie der Hersteller diese Anforderungen technisch erfüllt, bleibt ihm überlassen – üblich sind zwei Wege: die harmonisierte europäische Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter oder das deutsche AD 2000-Regelwerk. Beide Wege haben Stärken; einen ausführlichen Vergleich liefert unser Beitrag EN 13445 vs. AD 2000, die Auslegungspraxis zeigt der Artikel zur Druckbehälter-Auslegung nach AD 2000 und PED.

Am Ende des Verfahrens stehen die EU-Konformitätserklärung des Herstellers, die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung auf dem Typenschild – zusammen mit PS, zulässiger Temperatur TS, Volumen und Herstellerangaben. Ohne diese Dokumente darf ein kennzeichnungspflichtiges Druckgerät in der EU weder verkauft noch betrieben werden.
Was die Druckgeräterichtlinie nicht regelt: der Betrieb
Ein häufiges Missverständnis: Die Druckgeräterichtlinie regelt ausschließlich das Inverkehrbringen. Sobald der Behälter beim Betreiber steht, übernimmt in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – mit Prüfung vor Inbetriebnahme und wiederkehrenden Prüfungen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen. Welche Fristen dabei gelten und wer prüfen darf, haben wir im Beitrag Druckbehälter-Prüfpflichten nach BetrSichV zusammengefasst. Für Betreiber heißt das: Die Qualität der Herstellerdokumentation entscheidet mit darüber, wie reibungslos spätere Prüfungen ablaufen.
Was das für die Beschaffung bedeutet
Aus Einkäufersicht lassen sich die Konsequenzen der Druckgeräterichtlinie in vier Punkten zusammenfassen. Erstens: Medium, PS, TS und Volumen so früh wie möglich festlegen – sie bestimmen Kategorie, Prüfaufwand und Preis. Zweitens: Herstellerqualifikation prüfen; BOLZ INTEC ist unter anderem nach ISO 9001 und EN ISO 3834-2 zertifiziert und verfügt über die AD 2000-HP-0-Qualifikation für drucktragende Schweißkonstruktionen. Drittens: Dokumentationsumfang vertraglich fixieren – Werkstoffzeugnisse 3.1, Schweißnahtdokumentation, Prüfberichte und Konformitätserklärung gehören bei uns zum Standard. Viertens: Zeit für die benannte Stelle einplanen; ab Kategorie II verlängert deren Einbindung die Durchlaufzeit.
Häufige Fragen zur Druckgeräterichtlinie
Ab wann gilt die Druckgeräterichtlinie?
Für alle Druckgeräte mit einem maximal zulässigen Druck über 0,5 bar Überdruck, die in der EU in Verkehr gebracht werden – vom Behälter über die Rohrleitung bis zum Sicherheitsventil.
Was bedeutet PS × V?
Das Produkt aus maximal zulässigem Druck (in bar) und Volumen (in Litern), das sogenannte Druckliterprodukt. Es ist die zentrale Größe für die Einstufung in die Kategorien I bis IV und später auch für die Prüffristen im Betrieb.
Was ist der Unterschied zwischen Fluidgruppe 1 und 2?
Fluidgruppe 1 umfasst gefährliche Medien (entzündbar, explosionsgefährlich, giftig, brandfördernd), Fluidgruppe 2 alle übrigen einschließlich Dampf. Fluidgruppe 1 führt bei gleichen Betriebsdaten zu einer höheren Kategorie.
Braucht jeder Druckbehälter eine CE-Kennzeichnung?
Nein. Unterhalb der Kategorieschwellen greift Artikel 4 Absatz 3 (gute Ingenieurpraxis): Der Behälter wird sicher ausgelegt, erhält aber keine CE-Kennzeichnung nach Druckgeräterichtlinie und keine Konformitätserklärung.
Wer ist die benannte Stelle?
Eine staatlich notifizierte Prüforganisation (in Deutschland z. B. TÜV-Gesellschaften), die je nach Modul Baumuster prüft, das QM-System überwacht oder Einzelstücke abnimmt. Ab Kategorie II ist sie in das Verfahren eingebunden.
Gilt die Druckgeräterichtlinie auch für den Betrieb des Behälters?
Nein, sie regelt nur das Inverkehrbringen. Der Betrieb unterliegt der Betriebssicherheitsverordnung mit eigenen Prüfpflichten und Fristen.
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